Datenschutzrecht

Datenschutz­rechtliche Beratung für Ihr Unternehmen

Wir unterstützen Ihr Unternehmen bei der Umsetzung der rechtlichen Anforderungen aus der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“), dem Bundesdatenschutzgesetz („BDSG“) und weiterer datenschutzrechtlicher Spezialgesetze.

Dabei stehen wir Ihrem Unternehmen als erfahrene Rechtsanwälte oder als bestellte externe Datenschutzbeauftragte zur Verfügung.

Als Anwälte beraten wir gezielt Ihr Unternehmen oder unterstützen Ihre Rechtsabteilung im Datenschutzrecht.

Als externe Datenschutzbeauftragte sind wir der zentrale und permanente Ansprechpartner für den Datenschutz in Ihrem Unternehmen oder im Konzernverbund.

Fragen Sie bei uns an, welche Lösung für Sie passend ist.

Die drei Datenschutz Kernprozesse, die jedes Unternehmen braucht

Die Umsetzung der DSGVO erfordert ein hohes Maß an Organisation und Spezialwissen im Datenschutzrecht.

Fakt ist: Personenbezogene Daten finden sich in (fasst) jedem Projekt oder Prozess und die DSGVO wird (fasst) immer relevant sein.

Um den rechtmäßigen Ablauf in Ihrem Unternehmen sicherzustellen, ist ein Datenschutz-Compliance-Management-System unerlässlich.

Das Fundament des Datenschutz-Compliance-Management-Systems sind die drei Datenschutz Kernprozesse:

  • Datenschutzkonforme Verarbeitung
  • Sicherstellung Betroffenenrechte
  • Umgang mit (möglichen) Datenschutzverletzungen

Kernprozess 1: Datenschutzkonforme Verarbeitung

Im diesem Kernprozess wird zunächst die wesentliche Frage geklärt, ob personenbezogene Daten auf die geplante Weise verarbeitet werden dürfen.

Kann dies bejaht werden, muss das „wie“ der Verarbeitung geklärt werden.

Die DSGVO sieht dabei umfassende Nachweispflichten für Verantwortliche darüber vor, dass die DSGVO auch vollständig eingehalten wird.

Der Kernprozess der datenschutzkonformen Verarbeitung umfasst auch die Erfüllung folgender Pflichten:

  • Einsatz von Dienstleistern und Datenschutz: Auftragsverarbeitungsverträge (AVV) nach Art. 28 DSGVO
  • Datenschutz im Konzern: Absicherung bei Datenverarbeitungen zwischen Konzernunternehmen
  • Absicherung von Übermittlungen in Drittländer (z.B. USA, Schweiz) und Drittlandübermittlungsfolgenabschätzungen (TIA)
  • Führung des Verarbeitungsverzeichnisses nah Artikel 30 DSGVO
  • Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach Artikel 35 DSGVO
  • Erfüllung von Transparenzpflichten durch Datenschutzhinweise („Datenschutzerklärungen) nach Artt. 13, 14 DSGVO

Die DSGVO fordert, dass Sie sich vor dem Start der Verarbeitung von personenbezogenen Daten mit der Rechtmäßigkeit der Verarbeitungen beschäftigen.

Wir stellen sicher, dass Ihre Vorhaben den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen und sich so Risiken für die Business Continuity minimieren lassen.

Dabei sollte man nicht nur Aufsichtsbehörden in den Blick nehmen:

Auch Wettbewerber können sich Versäumnisse im Datenschutz zu nutze machen und Geschäftsmodelle der Konkurrenz zum erliegen bringen.

Kernprozess 2: Sicherstellung der Betroffenenrechte

Kunden, Lieferanten oder auch (ehemalige) Beschäftigte können als betroffene Person Rechte aus der DSGVO haben.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO)
  • Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO)
  • Widerruf der Einwilligung (Art. 7 (3)(1) DSGVO).

Dieser Kernprozess stellt sicher, dass Ihr Unternehmen diese Betroffenenrechte fristgerecht und vollständig erfüllen kann.

Erfüllt Ihr Unternehmen die Betroffenenrechte nicht nach den Vorgaben der DSGVO, kann sich der Betroffene bei der Aufsichtsbehörde beschweren.

Dies hat zur Folge, dass ein aufsichtsrechtliches Verfahren eröffnet wird, an dessen Ende auch umsatzabhängige Bußgelder stehen können.

Lassen Sie es nicht so weit kommen und managen Sie Betroffenenanfragen professionell und sicher.

Kernprozess 3: Umgang mit (möglichen) Datenpannen

Im Falle einer (möglichen) Datenpanne muss das verantwortliche Unternehmen prüfen, ob eine Meldepflicht nach Art. 33 DSGVO bei der zuständigen Aufsichtsbehörde besteht.

Durch entsprechendes Training stellen wir sicher, dass im Rahmen dieses Kernprozeseses, die erforderliche Awareness für das Erkennen von (möglichen) Datenpannen aufgebaut wird.

Konkrete Leitlinien geben das weitere Vorgehen Schritt-für-Schritt vor.

Die klaren Regelungen von Zuständigkeiten sind hier echte Rettungsanker, denn die Meldepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde besteht innerhalb von 72 Stunden nach Kenntnis.

Im Falle der Meldepflicht bei der Aufsichtsbehörde begleiten wir den Meldeprozess der mit unserer rechtlichen Expertise und Erfahrung bei der Meldung von Datenpannen und unterstützen Ihre Beschäftigten in dieser anspruchsvollen Situation.

Meldepflichtige Datenpannen können aufgrund eines eigenen Fehlverhaltens von Beschäftigten entstehen oder aufgrund eines externen Ereignisses.

In der Praxis häufig sind Datenpannen auch bei eingesetzten Dienstleistern („Auftragsverarbeitern“), welcher diese Datenpanne an Ihr Unternehmen unverzüglich melden muss.

Überlassen Sie hier nichts dem Zufall und sorgen Sie mit einem klaren Prozess optimal vor um diese herausfordernden Situationen zu meistern.

FAQ zum Datenschutzrecht

FAQ zum Kernprozess 1: Datenschutzkonforme Verarbeitung

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