Fernunterrichtsschutzgesetz auch im B2B Bereich anwendbar

Der Bundesgerichtshof hat endlich für Klarheit gesorgt:

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) ist auch im Business-2-Business (B2B) Kontext anwendbar (BGH, Urteil vom 12.06.2025, Az. III ZR 109/24).

Dies Frage war lange sehr umstritten, ist jetzt jedoch höchstrichterlich geklärt.

Wen betrifft das Urteil zum FernUSG?

Anbieter von Onlinecoaching und ähnlichen Onlinekursen zur Kenntnis- und Wissensvermittlung sollten jetzt aktiv werden und ihr Angebot genau prüfen lassen.

Dies gilt gerade dann auch, wenn die Angebote auch nur zum Teil online angeboten werden.

Wichtig: Der BGH macht deutlich, dass es auf die Einzelheiten des Vertrages ankommt, ob etwa eine „Lernerfolgskontrolle“ vertraglich geschuldet ist. Die Vertragsgestaltung ist hier also mithin entscheidend, ob das FernUSG Anwendung findet.

Zulassungspflicht nach dem FernUSG

Ist das FernUSG anwendbar, bedarf es einer Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht („ZFU“).

Fehlt diese, sind Verträge nach der gesetzlichen Folge nichtig. Dies kann dazu führen, dass Teilnehmer nicht bezahlen oder ihr Geld zurückfordern. Ein erhebliches wirtschaftliches Risiko.

Auch sieht das FernUSG Bußgelder bis zu 10.000 € bei fehlender Zulassung vor. Auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind hier denkbar.

Wenn Sie anwaltliche Unterstützung im Zusammenhang mit dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) brauchen, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

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