IT-Arbeitsrecht
Die zunehmende Digitalisierung von Unternehmen hat erhebliche arbeitsrechtliche Auswirkungen auf Beschäftigungsverhältnisse.
Sie haben keinen Betriebsrat? Dann ist u.a. die Einführung einer KI-Richtlinie für Sie relevant (siehe In drei Schritten zur KI-Richtlinie für Ihr Unternehmen).
In unserer Beratungspraxis steht vor allem das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und dem Betriebsrat bei der Einführung und Anwendungen von IT- und KI-Systemen im Fokus.
Praxisbeispiele:
- Prüfung ob Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Einführung und Anwendung von IT- und KI-Systemen bestehen
- Verhandlung und Erstellung von Betriebsvereinbarungen bei der Einführung und Anwendung von IT- und KI-Systemen
- Rechtliche Beratung im Spannungsfeld von Datenschutz und Betriebsrat
IT-Systeme und der Betriebsrat
Bei der Einführung und Anwendung von IT-Systemen (einschließlich KI-Systeme) muss der Arbeitgeber die Rechte und Pflichten des Betriebsrats aus dem Betriebsverfassungsgesetz („BetrVG“) beachten.
Dies führt in der Praxis oft zu Schwierigkeiten:
- Zeitverzögerungen bei der Einführung von IT-Systemen oder gar Verhinderung der Einführung mangels Zustimmung
- (Gerichtliche) Streitigkeiten über Reichweite der Rechte und insbesondere der Mitbestimmung des Betriebsrats samt Gang zur Einigungsstelle
- Stockende Digitalisierung schadet Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens
Bei der Einführung und Anwendung von IT- und KI-Systemen wird meistens eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verhandelt und abgeschlossen. Unsere in dieser Spezialmaterie erfahrenen Anwälte unterstützen Sie als Arbeitgeber zielgerichtet bei diesem Prozess.
Aufgaben des Betriebsrats bei der Einführung und Anwendung von IT-Systemen
Der Betriebsrat hat nach § 80 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden.
Bei der Einführung und Anwendung von IT-Systemen spielen dabei in der Praxis insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eine entscheidende Rolle. Der Betriebsrat soll darüber wachen, dass der Beschäftigtendatenschutz eingehalten wird.
Da mittlerweile sehr viele IT-Systeme auch KI-Systeme nach der EU-Verordnung über die künstliche Intelligenz (KI-VO) beinhalten, wird auch dieser Themenkomplex zunehmend relevant.
Nicht zuletzt aufgrund der Ängste vor Arbeitsplatzabbau hinsichtlichen der rasanten technologischen Entwicklung im Feld der künstlichen Intelligenz werden Betriebsräte beim Einsatz von KI gestützten IT-Systemen genau hinschauen.
Sie benötigen Unterstützung bei der Einführung von IT- und KI-Systemen und den Verhandlungen mit dem Betriebsrat? Kontaktieren Sie uns.
Unterrichtungs- und Informationspflichten des Arbeitgebers gegen über dem Betriebsrat bei der Einführung und Anwendung von IT-Systemen
Um sicherzustellen, dass der Betriebsrat seinen gesetzlichen Aufgaben nachkommen kann und auch geprüft werden kann, ob beispielsweise Mitbestimmungsrechte bestehen, hat der Arbeitgeber gesetzlich verankerte Unterrichtungs- und Informationspflichten gegenüber dem Betriebsrat, welche bei Einführung und Anwendung von IT-Systemen Anwendung finden:
- Rechtzeitige und unaufgeforderte Unterrichtung des Betriebsrats bereits über die Planung von IT-Systemen als technische Anlagen (§ 90 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG).
- Rechtzeitige Beratung mit dem Betriebsrat über vorgesehen Maßnahmen und Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, so dass das Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können (§ 90 Absatz 2 BetrVG)
- Umfassende und unaufgeforderte Information des Betriebsrats (§ 80 Absatz 2 Satz 1 BetrVG)
- Zur Verfügungsstellung von Unterlagen auf Verlangen des Betriebsrats (§ 80 Absatz 2 Satz 1 BetrVG)
- Antragsrecht des Betriebsrats (§ 80 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG)
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Einführung und Anwendung von IT-Systemen
Bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen wie IT-Systemen muss der Arbeitgeber an die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats denken.
So hat der Betriebsrat bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen, darüber mitzubestimmen (§ 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG).
Praxistipp: Auch andere Mitbestimmungstatbestände können im Einzelfall erfüllt sein, so dass eine genaue Prüfung empfehlenswert ist.
Ziel des Mitbestimmungsrechts ist es, Arbeitnehmer vor Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts durch den nicht gerechtfertigten und unverhältnismäßigen Einsatz von technischen Überwachungseinrichtungen zu bewahren.
Ob ein solches Mitbestimmungsrecht besteht muss allerdings stets im Einzelfall geprüft werden.
Das Mitbestimmungsrecht ist von der Unterrichtungs- und Informationspflicht (s.o.) zu unterscheiden. Nicht in jedem Fall, in dem der Betriebsrat unterrichtet und informiert werden muss, hat der Betriebsrat auch ein Mitbestimmungsrecht.
Bei der Einführung und Anwendung von IT-Systemen ist entscheidend, ob das IT-System zur Überwachung „bestimmt“ ist (§ 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist dies schon der Fall, wenn das IT-System objektiv geeignet ist, Verhaltens- oder Leistungsinformationen über den Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen.
Das bedeutet: Auf eine Überwachungsabsicht des Arbeitgebers kommt es nicht an. Die bloße Möglichkeit der Überwachung reicht aus.
Praxistipp: Bei IT-Systemen und KI-Systemen sind diese Voraussetzungen daher im Ergebnis nach der sehr arbeitnehmerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig erfüllt, so dass der Arbeitgeber einen Mitbestimmungsprozess aufsetzen und diesen kontinuierlich verbessern sollte.
Folgen bei Verletzung des Mitbestimmungsrechts
Der Arbeitgeber muss diese Rechte bei der Einführung und Anwendung von IT- Systemen beachten und professionell managen.
Werden die Mitbestimmungsrechte nicht gewahrt, kann der Betriebsrat Beseitigungs- und (für die Zukunft) Unterlassungsansprüche auch gerichtlich geltend machen. Im Wege der einstweiligen Verfügung kann dies auch sehr kurzfristig gerichtlich entschieden werden.
Dies kann in vielerlei Hinsicht teuer für den Arbeitgeber werden:
- Nutzung des IT- oder KI-Systems muss sofort gestoppt werden
- Finanzielle Verluste
- Vertrauensverlust bei den Beschäftigten und dem Betriebsrat
Praxistipp: Lassen Sie es nicht so weit kommen. Implementieren Sie Prozesse, die die Mitbestimmung bei der Einführung und Anwendung von IT- und KI-Systemen professionell managen. Wir unterstützen Sie gerne dabei.
Wie kann Steger & Pfahler Sie als Arbeitgeber unterstützen?
Unsere Anwälte haben einschlägige Erfahrung bei der Verhandlung und Erstellung von Betriebsvereinbarungen bei der Einführung und Anwendung von IT- und KI-Systemen.
- Prüfung ob im konkreten Fall Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Einführung und Anwendung von IT-Systemen bestehen
- Unterstützung und rechtliche Beratung bei der Verhandlung von Betriebsvereinbarungen mit dem Betriebsrat im Zusammenhang mit der Einführung und Anwendung von IT-bzw. KI-Systemen
- Rechtliche Beratung im Spannungsfeld Datenschutz und Betriebsrat
FAQ-Mitbestimmung bei der Einführung und Anwendung von IT-Systemen und KI-Systemen


Kommen Sie gerne auf uns Zu
Kontaktieren Sie uns
Wenn Sie eine konkrete Frage haben, einen Termin für ein unverbindliches Erstgespräch ausmachen möchten oder ein sonstiges Anliegen haben, kontaktieren Sie uns gerne:
Sie können uns an diese Adresse auch PGP-verschlüsselte E-Mails schicken.
Der PGP-Fingerprint lautet: E063 C60D 24A4 E5FF 441F 7529 D126 3067 DC3F 43DB.
Steger & Pfahler
Partnerschaft von Rechtsanwälten
Nikolaistraße 5
80802 München