Guide: In drei Schritten personenbezogene Daten aus Google & Co entfernen lassen

Reputationsmanagement findet heute primär im Internet statt

Schnell landen Texte, Bilder oder Videos auf einer Webseite im Internet. Auch wenn dies häufig ohne böse Hintergedanken passiert, so kann eine solche Veröffentlichung erhebliche Nachteile für die betroffene Person mit sich bringen.

Machen wir uns nichts vor: Sehr häufig werden (potenzielle) Arbeitgeber, (mögliche) Geschäftspartner oder Wettbewerber nach Ihnen „googeln“, um mehr über Sie zu erfahren. Reputationsmanagement findet daher heute primär im Netz statt und sollte sehr Ernst genommen werden. Ein regelmäßiges „googeln“ des eigenen Namens empfiehlt sich daher.

Sollten Ihnen bei einer solchen Überprüfung unerwünschte Suchergebnisse auffallen, so ist dies im ersten Moment sicherlich eine unangenehme Situation.

Die gute Nachricht: Sie haben möglicherweise Rechte aus dem Datenschutz um gegen solche Suchergebnisse vorgehen zu können.

Dieser Beitrag soll Ihnen eine erste Hilfestellung geben, wie sie selbst in drei Schritten Ihre persönlichen Daten aus Suchmaschinen löschen lassen können.

Ruf- und Geschäftsschädigung durch unerwünschte Suchergebnisse

Unerwünschte Suchergebnisse sind nicht nur oft verletzend und ärgerlich, sie können auch erhebliche finanzielle und wirtschaftliche Schäden bei Privatpersonen und Unternehmen verursachen. Längst vergessene „Jugendsünden“ des Geschäftsführers oder unwahre Behauptungen über den Selbstständigen lokalen Bäckermeister: Suchmaschinen können Suchergebnisse für relevant halten, welche für Sie bedauerlicherweise nachteilig sein können. Gerade in Zeiten von Social Media, wo Inhalte schnell und einfach geteilt werden können und ein „Shit Storm“ schneller eintritt, als man sich versehen kann, ist schnelles Handeln geboten.

Die Lösung: Das „Recht auf Löschung“ aus Artikel 17 DSGVO

Für diese Fälle sieht die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) das „Recht auf Löschung“ vor. Unter den Voraussetzungen des Artikel 17 DSGVO haben Sie das Recht von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten (umgangssprachlich auch persönliche Daten genannt) unverzüglich gelöscht werden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die personenbezogenen Daten von Ihnen unrechtmäßig verarbeitet werden.

Wie Sie nun vorgehen können, erläutere ich Ihnen im folgenden:

Schritt 1: Hauptquelle direkt anschreiben und Löschung verlangen

In einem ersten Schritte sollten Sie die Quelle auf welche die Suchmaschine zugreift direkt zur Löschung ihrer personenbezogenen Daten auffordern. Sie finden den entsprechenden Ansprechpartner und die Kontaktadresse regelmäßig in der Datenschutzerklärung der Webseite unter dem Punkt „Verantwortlicher“. Falls der Verantwortliche einen Datenschutzbeauftragten bestellt hat, können Sie auch diesem Ihr Löschbegehren zu kommen lassen. Sollte der Verantwortliche samt Anschrift nicht angegeben sein, so handelt es sich um einen Verstoß gegen die DSGVO. In diesem Fall sollten Sie im Impressum der jeweiligen Webseite fündig werden und den Datenschutzverstoß zum Beispiel durch Screenshots zunächst dokumentieren und diese Screenshots von einer anderen Person schriftlich bezeugen lassen.

Hat der Verantwortliche ihre personenbezogenen Daten öffentlich gemacht (was regelmäßig bei der Veröffentlichung im Internet der Fall sein wird) sollten Sie zusätzlich die Löschung aller Links zu in diesem Zusammenhang öffentlich gemachten personenbezogenen Daten oder Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangen und den Verantwortlichen auffordern, die entsprechenden Suchmaschinen über ihr Löschbegehren zu informieren.

Was viele nicht wissen: Dieses Recht steht Ihnen aus Artikel 17 Absatz 2 DSGVO unmittelbar zu. Daraus ergibt sich, dass der Verantwortliche Webseitenbetreiber selbst verpflichtet ist die entsprechenden Suchmaschinen eigenständig über ihr Löschbegehren zu informieren.

Wichtig: Zu Beweiszwecken sollten Sie das Löschbegehren per Einwurf-Einschreiben absenden.

Nach den Grundsätzen der DSGVO muss Ihnen der Verantwortliche unverzüglich, aber jedenfalls innerhalb einen Monats auf Ihr Löschbegehren antworten. Sollte nichts geschehen oder stellt sich der Verantwortliche auf den Standpunkt, die Veröffentlichung Ihrer personenbezogenen Daten im Internet sei rechtmäßig, so empfehle ich Ihnen die Konsultation eines auf Datenschutzrecht spezialisierten Rechtsanwalts.

Schritt 2: Löschantrag bei der Suchmaschine direkt stellen

Kommt der Verantwortliche dem Löschbegehren nach, sollte der Eintrag mit der Zeit automatisch aus den Suchmaschinen verschwinden, da der Verantwortliche, dessen rechtmäßiges Verhalten vorausgesetzt, die Suchmaschine über ihr Löschbegehren informiert hat.

Selbstverständlich haben Sie aber auch die Möglichkeit, ihr Löschbegehren direkt bei den Suchmaschinen geltend zu machen.

Dafür bieten die einige Suchmaschinen auch eigene Formulare an:

Google: https://reportcontent.google.com/forms/rtbf

BING: https://www.bing.com/webmaster/tools/eu-privacy-request?setlang=de

Die Suchmaschinen führen eine Einzelfallabwägung durch, so dass es ganz entscheidend auf Ihre Schilderung ankommen wird.

3. Schritt: Überprüfen, ob personenbezogene Daten aus den Suchmaschienen gelöscht wurden

Überprüfen Sie in regelmäßigen Intervallen, ob die personenbezogenen Daten tatsächlich gelöscht wurden. Wie lange die Löschung aus den Suchmaschinen dauert, kann stark variieren. Wenn Sie Schritt 1. durchgeführt haben, wird sich die Wahrscheinlichkeit der Löschung nach unserer Erfahrung erheblich erhöhen.

Sollten ihre personenbezogenen Daten nicht gelöscht werden, so kann eine anwaltliche Aufforderung erfahrungsgemäß den erforderlichen Nachdruck verleihen. Als letzte Option besteht freilich auch die gerichtliche Geltendmachung Ihres Löschbegehrens.